Unsere Satzung

Die Interessengemeinschaft der Ladenstraße ist ein eingetragener Verein. Von Anfang an war es das Hauptziel der IGL, die Fußgängerzone zu beleben und für eine gute Erreichbarkeit zu sorgen. Der Verein wurde am 01. September 1971 von einer Reihe von Geschäftsleuten gegründet. Bis zum 20. November 1970 war die Ladenstraße (der heutige Stadtweg) befahren und wurde zu diesem Zeitpunkt in eine Fußgängerzone umgewandelt. Somit hat der Verein eine über 40-jährige Tradition. Die aktuelle Satzung wurde im Jahr 2020 in einigen Punkten aktualisiert.

Satzung

Satzung der Interessengemeinschaft Ladenstraße Schleswig e.V.

§ 1
Der Verein führt den Namen „ Interessengemeinschaft Ladenstraße e. V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Schleswig.


§ 2
Zweck des Vereins ist es, für die Belebung, Ausgestaltung und Verschönerung
der Ladenstraße sowie deren gute Erreichbarkeit zu sorgen.
Eine besondere Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Werbeaktivitäten sowie die Planung, Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsaktionen.


§ 3
Mitglieder des Vereins können einzelne Personen, Firmen oder Personengesellschaften werden, deren Betriebe oder Grundstücke
a) in der Ladenstraße oder
b) im Nahbereich der Ladenstraße liegen
c) Personen, die keinen Geschäftsbetrieb in der Ladenstraße mehr haben oder ihren Betrieb und ihr Grundstück aufgegeben oder veräußern, können als fördernde Mitglieder im Verein bleiben. Sie haben kein eigenes Stimmrecht auf den Versammlungen und können nicht Vorstands- oder Beiratsmitglied werden. Sie zahlen den Jahresbeitrag und haben das Recht, sich auf den Versammlungen zu äußern.
Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung des 1. Quartals-Beitrages und der Bestätigung durch den Vorstand.


§ 4
Die Mitgliedschaft endet durch Fortzug, Veräußerung des Grundstückes oder Gewerbebetriebes, Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Er hat eine Kündigungsfrist von einem Jahr und kann nur zum 31.12. eines Kalenderjahres ausgesprochen werden.
Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand und der Beirat in gemeinsamer Abstimmung durch schriftlichen Bescheid.
Zum Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Vorstands- und Beiratsmitgliedern erforderlich.
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und etwaiger Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. Für Beiträge und Umlagen soll der Verteilerschlüssel grundsätzlich nach Länge der Ladenfronten ( aufgerundet auf volle Meter ) bemessen werden.
Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern zu § 3 b + c Beitragsermäßigungen zu gewähren. Über die Höhe der Ermäßigung entscheiden Vorstand und Beirat.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.


§ 5
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung.
Alle Beschlüsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gültig, soweit nicht in der Satzung im Gesetz qualifizierte Mehrheiten vorgeschrieben sind.
Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung
erforderlich.


§ 6
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden den 1. Vorsitzenden nur gemeinsam vertreten, wenn dieser verhindert ist. Die Geschäfte des Vorstandes werden ehrenamtlich geführt.
Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre, wobei jedes Jahr im Turnus ein Mitglied im Sine des § 26 BGB und ebenso Schatzmeister und Schriftführer gewählt werden sollen.


§ 7
Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung des Vorstandes im Sinne des Vereinszwecks und die Übernahme einzelner Aufgaben. Der Beirat muß vor der Festsetzung von Beiträgen und Umlagen gehört werden. Die Mitglieder des Beirates führen ihre Geschäfte ehrenamtlich. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.


§ 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung, die bis spätestens Ende März nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden soll, beschließt über Beiträge, etwaige Umlagen, Entlastung des Vorstandes und des Beirates und Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 1/3 der vorhandenen Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter der Bekanntgabe der Tagesordnung.


§ 9
Über Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Beiratssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Zur Protokollführung ist grundsätzlich der Schriftführer verpflichtet. In seiner Abwesenheit kann ein anderes Mitglied des Beirats oder Vorstandes hierzu bestimmt werden.


§ 10
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen werden.
Zusammen mit dem Auflösungsbeschluss ist die Art der Liquidation und der Verwaltung des etwaigen Vereinsvermögens zu beschließen.


Schleswig, den 20.3.2017