{"id":335,"date":"2020-08-08T16:33:03","date_gmt":"2020-08-08T14:33:03","guid":{"rendered":"http:\/\/schleswig-shopping.de\/?page_id=335"},"modified":"2020-08-08T16:37:24","modified_gmt":"2020-08-08T14:37:24","slug":"unsere-satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/einkaufeninschleswig.de\/?page_id=335","title":{"rendered":"Unsere Satzung"},"content":{"rendered":"\n<div class=\"wp-block-media-text alignwide is-stacked-on-mobile\"><figure class=\"wp-block-media-text__media\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"432\" height=\"313\" src=\"http:\/\/schleswig-shopping.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/Satzung.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-339\" srcset=\"https:\/\/einkaufeninschleswig.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/Satzung.png 432w, https:\/\/einkaufeninschleswig.de\/wp-content\/uploads\/2020\/08\/Satzung-300x217.png 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 432px) 100vw, 432px\" \/><\/figure><div class=\"wp-block-media-text__content\">\n<p>Die Interessengemeinschaft der Ladenstra\u00dfe ist ein eingetragener Verein. Von Anfang an war es das Hauptziel der IGL, die Fu\u00dfg\u00e4ngerzone zu beleben und f\u00fcr eine gute Erreichbarkeit zu sorgen. Der Verein wurde am 01. September 1971 von einer Reihe von Gesch\u00e4ftsleuten gegr\u00fcndet. Bis zum 20. November 1970 war die Ladenstra\u00dfe (der heutige Stadtweg) befahren und wurde zu diesem Zeitpunkt in eine Fu\u00dfg\u00e4ngerzone umgewandelt. Somit hat der Verein eine \u00fcber 40-j\u00e4hrige Tradition. Die aktuelle Satzung wurde im Jahr 2020 in einigen Punkten aktualisiert.<\/p>\n<\/div><\/div>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Satzung<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Satzung der Interessengemeinschaft Ladenstra\u00dfe Schleswig e.V.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 1<br>Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201e Interessengemeinschaft Ladenstra\u00dfe e. V.\u201c. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Schleswig.<\/p>\n\n\n\n<p><br>\u00a7 2<br>Zweck des Vereins ist es, f\u00fcr die Belebung, Ausgestaltung und Versch\u00f6nerung<br>der Ladenstra\u00dfe sowie deren gute Erreichbarkeit zu sorgen.<br>Eine besondere Aufgabe des Vereins ist die F\u00f6rderung von Werbeaktivit\u00e4ten sowie die Planung, Organisation und Durchf\u00fchrung von Gemeinschaftsaktionen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>\u00a7 3<br>Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen einzelne Personen, Firmen oder Personengesellschaften werden, deren Betriebe oder Grundst\u00fccke<br>a) in der Ladenstra\u00dfe oder<br>b) im Nahbereich der Ladenstra\u00dfe liegen<br>c) Personen, die keinen Gesch\u00e4ftsbetrieb in der Ladenstra\u00dfe mehr haben oder ihren Betrieb und ihr Grundst\u00fcck aufgegeben oder ver\u00e4u\u00dfern, k\u00f6nnen als f\u00f6rdernde Mitglieder im Verein bleiben. Sie haben kein eigenes Stimmrecht auf den Versammlungen und k\u00f6nnen nicht Vorstands- oder Beiratsmitglied werden. Sie zahlen den Jahresbeitrag und haben das Recht, sich auf den Versammlungen zu \u00e4u\u00dfern.<br>Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung des 1. Quartals-Beitrages und der Best\u00e4tigung durch den Vorstand.<\/p>\n\n\n\n<p><br>\u00a7 4<br>Die Mitgliedschaft endet durch Fortzug, Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fcckes oder Gewerbebetriebes, Tod, Austrittserkl\u00e4rung oder Ausschluss.<br>Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung. Er hat eine K\u00fcndigungsfrist von einem Jahr und kann nur zum 31.12. eines Kalenderjahres ausgesprochen werden.<br>\u00dcber den Ausschluss entscheiden der Vorstand und der Beirat in gemeinsamer Abstimmung durch schriftlichen Bescheid.<br>Zum Ausschluss ist eine 2\/3-Mehrheit der stimmberechtigten Vorstands- und Beiratsmitgliedern erforderlich.<br>\u00dcber die H\u00f6he und F\u00e4lligkeit der Beitr\u00e4ge und etwaiger Umlagen beschlie\u00dft die Mitgliederversammlung. F\u00fcr Beitr\u00e4ge und Umlagen soll der Verteilerschl\u00fcssel grunds\u00e4tzlich nach L\u00e4nge der Ladenfronten ( aufgerundet auf volle Meter ) bemessen werden.<br>Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern zu \u00a7 3 b + c Beitragserm\u00e4\u00dfigungen zu gew\u00e4hren. \u00dcber die H\u00f6he der Erm\u00e4\u00dfigung entscheiden Vorstand und Beirat.<br>Das Gesch\u00e4ftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.<\/p>\n\n\n\n<p><br>\u00a7 5<br>Organe des Vereins sind:<br>Der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung.<br>Alle Beschl\u00fcsse der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit g\u00fcltig, soweit nicht in der Satzung im Gesetz qualifizierte Mehrheiten vorgeschrieben sind.<br>F\u00fcr eine Satzungs\u00e4nderung ist eine 2\/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung<br>erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p><br>\u00a7 6<br>Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftf\u00fchrer und dem Schatzmeister.<br>Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverh\u00e4ltnis d\u00fcrfen die stellvertretenden Vorsitzenden den 1. Vorsitzenden nur gemeinsam vertreten, wenn dieser verhindert ist. Die Gesch\u00e4fte des Vorstandes werden ehrenamtlich gef\u00fchrt.<br>Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes betr\u00e4gt drei Jahre, wobei jedes Jahr im Turnus ein Mitglied im Sine des \u00a7 26 BGB und ebenso Schatzmeister und Schriftf\u00fchrer gew\u00e4hlt werden sollen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>\u00a7 7<br>Der Beirat besteht aus f\u00fcnf Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt. Aufgabe des Beirats ist die Unterst\u00fctzung des Vorstandes im Sinne des Vereinszwecks und die \u00dcbernahme einzelner Aufgaben. Der Beirat mu\u00df vor der Festsetzung von Beitr\u00e4gen und Umlagen geh\u00f6rt werden. Die Mitglieder des Beirates f\u00fchren ihre Gesch\u00e4fte ehrenamtlich. Die Amtszeit betr\u00e4gt 3 Jahre.<\/p>\n\n\n\n<p><br>\u00a7 8<br>Die ordentliche Mitgliederversammlung, die bis sp\u00e4testens Ende M\u00e4rz nach Ablauf eines Gesch\u00e4ftsjahres stattfinden soll, beschlie\u00dft \u00fcber Beitr\u00e4ge, etwaige Umlagen, Entlastung des Vorstandes und des Beirates und Satzungs\u00e4nderungen.<br>Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 1\/3 der vorhandenen Mitglieder einzuberufen.<br>Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter der Bekanntgabe der Tagesordnung.<\/p>\n\n\n\n<p><br>\u00a7 9<br>\u00dcber Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Beiratssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen ist. Zur Protokollf\u00fchrung ist grunds\u00e4tzlich der Schriftf\u00fchrer verpflichtet. In seiner Abwesenheit kann ein anderes Mitglied des Beirats oder Vorstandes hierzu bestimmt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><br>\u00a7 10<br>Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2\/3 beschlossen werden.<br>Zusammen mit dem Aufl\u00f6sungsbeschluss ist die Art der Liquidation und der Verwaltung des etwaigen Vereinsverm\u00f6gens zu beschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Schleswig, den 20.3.2017<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Interessengemeinschaft der Ladenstra\u00dfe ist ein eingetragener Verein. Von Anfang an war es das Hauptziel der IGL, die Fu\u00dfg\u00e4ngerzone zu beleben und f\u00fcr eine gute Erreichbarkeit zu sorgen. Der Verein wurde am 01. September 1971 von einer Reihe von Gesch\u00e4ftsleuten gegr\u00fcndet. Bis zum 20. 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